Anwaltskanzlei Sturm

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Der "Opferanwalt"

Im Gegensatz zum Strafverteidiger, der die Rechte des Beschuldigten vertritt, ist der so genannte Opferanwalt noch weitgehend unbekannt. Dabei spielt der Opferanwalt in der Praxis eine zunehmend größere Rolle, zumal der Gesetzgeber regelmäßig bestrebt ist die Rechte der Opfer zu stärken. So ist seit dem 1. Januar 2007 die Nebenklage auch gegen Jugendliche grundsätzlich zulässig. Wir bieten Ihnen hier einen kurzen Überblick über Funktion und Tätigkeit des Opferanwalts.

Jedes Opfer einer Straftat kann sich grundsätzlich durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Vom Grundsatz her muss der verurteilte Täter die Kosten des Opferanwalts tragen. Darüber hinaus besteht in den Fällen der §§ 397 a und 406 g StPO die Möglichkeit der staatlichen Beiordnung eines Opferanwalts.

Der Opferanwalt

  • hat ein Akteneinsichtsrecht,
  • hat ein Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen des Opfers,
  • stellt gegebenenfalls Beweisanträge,
  • vertritt das Opfer bei der Nebenklage vor Gericht und kann Rechtsmittel einlegen,
  • macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche des Opfers geltend.

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Erbrechtsreform

Am 30. Januar 2008 hat das Bundeskabinett unter Federführung der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries einen Gesetzentwurf bezüglich der schon lang geplanten Reform des Erbrechts verabschiedet. Die Reform ist allerdings schmaler ausgefallen als von vielen erhofft. Das seit geraumer Zeit in der Kritik stehende Pflichtteilsrecht, welches die vollständige Enterbung der eigenen Kinder praktisch nicht zulässt, bleibt erhalten.

Neu ist, dass pflegende Ehegatten und Geschwister jetzt mehr erben.

Das Bundesverfassungsgericht schränkte bereits mit einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 den gesetzgeberischen Spielraum für den Entzug des Pflichtteils stark ein. Nach dem damaligen Urteil der Karlsruher Richter dürfen Eltern ihren Kindern nur in extremen Ausnahmefällen den Pflichtteil entziehen und sie damit völlig enterben. Zum Beispiel dann, falls der Nachwuchs ihnen nach dem Leben trachtete; nicht ausreichend ist, wenn der Nachwuchs schon seit Jahren den Kontakt zu den Eltern verweigert. Der Erste Senat betonte damals, dass das Pflichtteilsrecht Ausdruck einer grundsätzlich unauflösbaren Familiensolidarität sei und deshalb Bestandsschutz genieße.

Eine wesentliche Änderung für Eltern, die sich mit Enterbungsgedanken tragen, gibt es dennoch. Demnach kann nun jedem Kind der Pflichtteil entzogen werden, das rechtskräftig zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde.

Weitreichendere Konsequenzen als die geringfügigen Änderungen des Pflichtteilsrechts dürfte die beabsichtigte erbrechtliche Besserstellung der pflegenden Verwandten haben. Zukünftig soll gelten: Wer seine Verwandten pflegt, erbt mehr.

Dem Entwurf zufolge werden künftig alle Angehörigen, die Verwandte vor deren Tod gepflegt haben, einen Anspruch auf Honorierung ihrer erbrachten Pflegeleistung haben. Aus der Erbmasse wird zunächst ihre Leistung ausbezahlt. Erst dann wird das Erbe unter den Erben nach der gesetzlichen Erbquote verteilt. Bisher konnten diesen Ausgleichsanspruch nur Kinder und Enkelkinder geltend machen. Künftig soll dieses Recht auch den Ehegatten und den Verwandten des Erblassers zustehen. Bedauerlich ist, dass Freunde oder Nachbarn, die einen Menschen jahrelang betreut haben, erbrechtlich weiterhin leer ausgehen. Auf diese Ungleichbehandlung angesprochen, verwies Bundesjustizministerin Brigitte Zypries allerdings darauf, dass der Gepflegte natürlich per Testament seine Betreuer berücksichtigen könne.

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Patientenverfügung

Nachdem der Bundestag bereits zu Beginn des Jahres 2008 die Erbrechtsreform auf den Weg gebracht hat, soll nun auch die Patientenverfügung gesetzlich geregelt werden. Mehr Rechtssicherheit auf Seiten der Betroffenen und der behandelnden Ärzte wäre sicher wünschenswert.

Der fraktionsübergreifende Gesetzentwurf zu einer gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung wurde am 6. März 2008 als Entwurf eines 3. Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts in den Deutschen Bundestag eingebracht. Das Gesetzgebungsverfahren ist eröffnet. Der Ausgang ist derzeit allerdings noch ungewiss.

Viele Menschen haben die Befürchtung, am Ende ihres Lebens hilflos einer Intensivmedizin ausgeliefert zu sein, die die physische Lebenserhaltung in den Vordergrund stellt. Deshalb hat bereits jeder Vierte eine schriftliche Patientenverfügung verfasst, um sich am Lebensende vor sinnlosen und qualvollen medizinischen Behandlungen zu schützen. Die Frage, inwieweit eine solche Verfügung für Arzt und Betreuer verbindlich ist, ist bisher noch immer nicht hinreichend geklärt. Nach wie vor fehlt eine eindeutige Rechtsgrundlage, um die Ärzte zur Beachtung des Patientenwillens zwingend anzuhalten.

Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass konkrete und situationsbezogene Behandlungsfestlegungen in einer Patientenverfügung bindend sind und der Patientenwille in allen Stadien einer Erkrankung beachtet wird.

Andererseits gibt es auch noch immer viele Missverständnisse zum möglichen Inhalt von Patientenverfügungen. Die eigentliche Funktion liegt darin, dem Arzt genaue Handlungsanweisungen für den Fall einer unheilbaren Krankheit zu geben. Stattdessen bringen noch immer viele Menschen die Patientenverfügungen mit der Sterbehilfe in Verbindung, die in Deutschland jedoch verboten ist und deshalb nicht Gegenstand der Verfügungen sein kann. Aufgrund dieses verbreiteten Missverständnisses berufen sich die Gegner einer gesetzlichen Regelung darauf, dass ein solches Gesetz eine gefährliche Wirkung auf die Moral in unserer Gesellschaft haben würde.

Schon jetzt gilt: Um größtmögliche Rechtssicherheit zu erzielen, muss die Patientenverfügung - ggf. mit professioneller Hilfe - so konkret als möglich schriftlich abgefasst werden. Die Patientenverfügung sollte mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden, mit der der Vollmachtsgeber einen Vertrauten auch zu Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten bestimmt. Damit hat der behandelnde Arzt einen Ansprechpartner, der den Willen des Verfügenden zu vertreten hat und der bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens mitwirken kann.

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Gaspreiserhöhungen

Allenthalben wurde ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29. April 2008 zur Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen begrüßt. Vor allem Verbraucherschützer lobten den BGH für seine Entscheidung, dass Verbraucher eine Gaspreiserhöhung nicht bezahlen müssen, wenn ihre Verträge nur Verteuerungen und nicht auch Preissenkungen vorsehen.

Den Karlsruher Richtern missfiel die Klausel, wonach dem Versorgungsunternehmen einseitig bei gestiegenen Bezugskosten erlaubt war, den Gaspreis anzuheben. Dagegen war eine Preisabsenkung bei fallenden Bezugspreisen nicht festgeschrieben. Hierdurch sei der Kunde unangemessen benachteiligt.

Im entschiedenen Fall handelte es sich zwar nicht um Tarifkunden, sondern um Kunden mit Sonderverträgen und einer Kündigungsmöglichkeit nach zwei Jahren. Die Bundesrichter weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass Gasversorger bei Kunden ohne Sondervertrag nach einem Grundsatzurteil vom Sommer des Jahres 2007 sowohl Kostensteigerungen als auch Kostensenkungen berücksichtigen müssen.

Das aktuelle Urteil ist auf vergleichbare Verträge mit anderen Gasversorgern übertragbar. Verbraucher sollten bestehende Verträge auf Klauseln prüfen, in denen nur Preiserhöhungen an sie weitergegeben würden. Dies sei durch das Urteil künftig nicht mehr möglich.

 

Bundesgerichtshof verschärft Strafen für Steuerhinterziehung

Mit einem aktuellen Grundsatzurteil vom 2. Dezember 2008 hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass Steuersünder, die einen Betrag von über 50.000,- Euro hinterzogen haben, künftig mit Gefängnisstrafen rechnen müssen.

Die Karlsruher Richter führten hierzu aus, dass bei einer Verurteilung das Ausmaß des entstandenen Schadens stärker bei der Strafhöhe berücksichtigt werden müsse. Die Abgabenordnung schreibe vor, dass eine Steuerhinterziehung in "großem Ausmaß" in der Regel nur mit Freiheitsstrafe, und zwar von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, bestraft werde. "Großes Ausmaß" im Sinne der Abgabenordnung liege bereits dann vor, wenn die Hinterziehung 50.000,- Euro überschreite. Dies bedeute - so der Bundesgerichtshof - dass künftig mindestens ab sechsstelligen Hinterziehungsbeträgen regelmäßig Freiheitsstrafen verhängt werden müssen.

Hoffnung bleibt für Steuersünder dennoch.

Die verhängten Freiheitsstrafen können bei Ersttätern zur Bewährung ausgesetzt werden. Allerdings wird bei hinterzogenen Millionenbeträgen eine Bewährungsstrafe nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommen, falls besonders schwerwiegende Milderungsgründe vorliegen.

Ferner sieht die Abgabenordnung mit dem Institut der Selbstanzeige Straffreiheit des Steuersünders vor. Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass der Steuersünder unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt und die hinterzogene Steuer freiwillig entrichtet. Die Selbstanzeige ist jedoch nicht mehr wirksam, wenn bereits ein Betriebsprüfer oder Steuerfahnder beim Steuerpflichtigen erschienen ist, ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet ist oder  die Tat bereits entdeckt worden ist und der Steuerpflichtige dies wusste oder damit rechnen musste.

  

Gesetz zur Regelung der Patientenverfügung seit September 2009 in Kraft

Nach jahrelangem fraktionsübergreifendem Ringen zwischen den Bundestagsabgeordneten trat mit Datum vom 1. September 2009 endlich das lang erwartete neue Gesetz in Kraft, welches die Vorgaben der Patienten an die Ärzte für den Notfall erstmals rechtlich verbindlich regelt.

Juristen, Ärzte und vor allem Patienten erhoffen sich nun mehr Klarheit. Zwar mussten Patientenverfügungen schon zuvor grundsätzlich vom Arzt beachtet werden, es verblieben jedoch große Unsicherheiten. Mit dem neuen Gesetz verbinden Ärzte und Patienten die Erwartung, dass künftig lästige Diskussionen über Rechtsfragen nicht mehr auf der Intensivstation geführt werden müssen.

Geschätzte neun Millionen Menschen verfügen in Deutschland bereits über eine Patientenverfügung. Diese gibt Ärzten vor, wie die Behandlung ablaufen soll, falls man sich selbst nicht mehr entscheiden oder äußern kann. "Wer sicher sein will, dass sein Wille erfüllt wird, der sollte eine Patientenverfügung haben", so die ehemalige Bundesjustizministerin Zypris. Weiterhin empfiehlt das Bundesjustizministerium, dass neben der Patientenverfügung zugleich auch eine Vorsorgevollmacht abgefasst werden sollte, mittels derer eine Vertrauensperson mit der Umsetzung der Patientenverfügung im Ernstfall betraut wird. Der Bevollmächtigte wird dann gemeinsam mit dem Arzt die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen treffen, folgend dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen.

Das Gesetz schreibt vor, dass der in der Verfügung niedergelegte Wille des Patienten im Anwendungsfall immer von einem Bevollmächtigten oder Betreuer ermittelt und bestätigt werden muss. Hat der Patient keine Vertrauensperson in einer Vorsorgevollmacht benannt, so muss das Vormundschaftsgericht zunächst - unter Umständen zeitaufwendig - einen gesetzlichen Betreuer einsetzen, welcher dann den Patienten oftmals überhaupt nicht kennt. Eine automatische Befugnis für Familienangehörige oder Ehepartner gibt es bedauerlicherweise nicht. Deshalb ist gerade die Kombination der Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zugunsten Familienangehörigen, Ehepartner oder vertrauten Freunden so wertvoll.

Um Fehler beim Abfassen der Patientenverfügung und ggf. der Vorsorgevollmacht zu vermeiden, sollte zuvor eine eingehende Beratung der Betroffenen und der Angehörigen mit Experten erfolgen, empfehlen die Fachorganisationen.

Selbstverständlich ist niemand gezwungen eine Patientenverfügung abzufassen. Notwendig ist sie jedoch, wenn man konkrete Vorstellungen und Wünsche für die Vorgehensweise der Ärzte im Falle einer schweren Krankheit hat. Die Patientenverfügung kann selbstverständlich jederzeit formlos widerrufen werden, notfalls auch mündlich.

Grundsätzlich ist das neue Gesetz zu begrüßen, da es das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Patienten massiv stärkt und die über Jahre hinweg vorhandene Rechtsunsicherheit damit endlich behoben sein dürfte.