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aktuelle Pressemitteilungen

 

Vermächtnis oder Erbeinsetzung?
Vor- und Nachteile

 

Will man die oftmals ungewollte gesetzliche Erbfolge nach dem eigenen Ableben verhindern, so kommen grundsätzlich zwei Gestaltungsformen in Frage.

Allgemein bekannt ist, dass man sein Hab und Gut durch Benennung einer oder mehreren Personen als Erben mittels Testament oder Erbvertrag übertragen kann. Dies hat zur Folge, dass der Erbe mit dem Erbfall die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers antritt. Ihm gehört folglich mit dem Todesfall das vererbte Haus, der PKW, sämtliche Bankguthaben etc. - aber er übernimmt auch alle Schulden des Verstorbenen, für welche er persönlich haftet.


Setzt man mehrere Erben ein, so treten diese in eine Erbengemeinschaft ein. Ist bei diesen Miterben keine Einigungsbereitschaft vorhanden, so kann am Ende gar die zwangsweise Versteigerung des Nachlasses mit anschließender Verteilung des Versteigerungserlöses drohen.

In Anbetracht dieser Umstände kann eine alternative Form Teile seines Vermögens oder Besitzes nach dem eigenen Ableben zu übertragen in Betracht gezogen werden:

Das sogenannte Vermächtnis.

Begünstigt man Kinder, Neffen, Nichten oder sonstige Personen in seinem Testament mit einem Vermächtnis so werden diese nicht Erbe, treten folglich weder in eine Erbengemeinschaft ein noch haften sie für etwaige Schulden des Erblassers. Mit dem Erbfall erwirbt der Vermächtnisnehmer vielmehr ein Forderungsrecht gegen die mit dem Vermächtnis belasteten Erben. Der Vermächtnisnehmer muss sich also nur an die Erben wenden und diese auffordern, das Vermächtnis zu erfüllen.

 

Welche Vermögenswerte per Vermächtnis übertragen werden ist dabei gleichgültig - ob Haus, Wohnung, PKW oder Geldwerte, all dies ist möglich.

 

 

Die Betreuungsverfügung

 

Sei es ein Unfall, ein Schlaganfall oder eine Demenzerkrankung - Jeder kann in die Situation kommen, nicht mehr eigenständig handeln zu können. Um für diesen Fall gewappnet zu sein, kann man sich im voraus mit einer sogenannten Betreuungsverfügung absichern. Die Betreuungsverfügung ist ein bindender Hinweis an das Betreuungsgericht, welches für den Fall der Fälle einen Betreuer zu bestellen hat.

  

So sollte Inhalt der Betreuungsverfügung zum einen sein, die Person seines Vertrauens zu bestimmen; zum anderen Wünsche betreffend der Aufgaben der Vertrauensperson zu äußern. Zu den festgelegten Aufgaben des Betreuers gehören u.a. den Ort der Pflege oder die Art der Versorgung zu bestimmen. Als geschätzter Betreuer kann der eigene Ehepartner, ein Kind, sonstige Verwandte oder auch ein nahestehender Bekannter benannt werden.

 

Kein Automatismus ist, dass der Ehepartner oder die Kinder von Amts wegen als Betreuer benannt werden. Dies bedarf der ausdrücklichen Niederschrift. Selbstverständlich ist es genauso möglich, eine Person als Betreuer auszuschließen. Auch darauf hat das zuständige Betreuungsgericht Rücksicht zu nehmen.

 

Unbedingt notwendig ist es, die Betreuungsverfügung bereits zu Zeiten zu errichten, wenn man noch geschäftsfähig ist. Die Verfügung muss mit Ort und Datum versehen werden und vom Aussteller selbst unterschrieben sein. Aufbewahrt werden sollte sie selbstverständlich so, dass jederzeit von dem Betroffenen oder seinen Angehörigen zugegriffen werden kann. Bei Eintritt der Betreuungsnotwendigkeit können die Angehörigen dann unverzüglich das Betreuungsgericht über das Vorliegen einer Betreuungsverfügung informieren.

 

Wer eine Betreuung durch Angehörige oder Fremde gänzlich vermeiden möchte, dem sei angeraten, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Diesbezüglich informieren wir in einer unserer nächsten Pressemitteilungen.

 

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